Gemeinde Dalovice
Amtlicher Name: | Obec Dalovice |
Sitz: | Hlavní 99, 36263 Dalovice |
IČ (Id-Nr.): | 00573213 |
DIČ (St.Id-Nr.): | CZ00573213, die Gemeinde ist umsatzsteuerbefreit |
ZUJ (Grundgebietseinheit): | 537918 |
Id-Nr. der Gemeinde: | 2458 |
Status: | Gemeinde |
Anzahl der Gemeindeteile: | 3 |
Katasterfläche: | 637 ha |
Einwohnerzahl am 1.1.2015: | 2011 |
Geografische Lage des Gemeindeamts: | 50°14'57.71"N, 12°53'47,02"E |
Anlass und Art der Gründung, Bedingungen und Grundsätze für die Gemeindetätigkeit:
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes des Tschechischen Nationalrates Nr. 367/1990 der Gesetzessammlung – Über Gemeinden – zum 24.11.1990, entstand die Gemeinde als eine selbstverwaltende Gebietseinheit mit Rechtssubjektivität. Dieses Gesetz wurde durch das Gesetz Nr. 128/2000 der Gesetzessammlung – Über Gemeinden, im Wortlaut späterer Vorschriften – mit Wirksamkeit seit dem 12.11.2000, ersetzt.
Die Gemeinde Dalovice hat selbstverständlich eine längere Geschichte; weitere Informationen finden Sie unter dem Menüpunkt Aus der Geschichte.
Die Gemeinde hat den Status einer juristischen Person, tritt in Rechtsbeziehungen unter ihrem Namen auf und trägt die aus diesen Beziehungen resultierende Verantwortung. Sie verfügt über eigenen Besitz sowie finanzielle Mittel und wirtschaftet mit ihnen unter der Berücksichtigung einschlägiger Gesetze.
Die Gemeinde verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig (im Weiteren "eigener Wirkungskreis"). Der Staat darf in die Angelegenheiten der Gemeinde ausschließlich nur im Rahmen des Gesetzes eingreifen.
In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises befolgt die Gemeinde Gesetze und allgemein geltende Vorschriften, die von den zuständigen Organen herausgegeben wurden.
Die Gemeinde fördert im Rahmen des eigenen Wirkungskreises die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung auf ihrem Gemeindegebiet, deckt den Informationsbedarf, sorgt für Umweltschutz und die Schaffung einer gesunden Umwelt; ausgenommen sind Tätigkeiten, die durch besondere Gesetze an andere Organe zur Ausübung der Staatsverwaltung übertragen wurden.
Ferner übernimmt die Gemeinde staatliche Verwaltungsaufgaben, deren Umfang durch besondere Gesetze festgelegt wurde (im Weiteren "übertragener Wirkungskreis").
In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises befolgt die Gemeinde die Gesetze und allgemein geltenden Vorschriften sowie Regierungsbeschlüsse und Richtlinien der Zentralorgane der Staatsverwaltung.